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   BSG, 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B   

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https://dejure.org/2009,56844
BSG, 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B (https://dejure.org/2009,56844)
BSG, Entscheidung vom 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B (https://dejure.org/2009,56844)
BSG, Entscheidung vom 30. November 2009 - B 5 R 420/09 B (https://dejure.org/2009,56844)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Lübeck - S 20 R 599/05
  • LSG Schleswig-Holstein - L 8 R 95/08
  • BSG, 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B
 
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  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 mwN).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN).
  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95

    Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion

    Auszug aus BSG, 30.11.2009 - B 5 R 420/09 B
    Vielmehr muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass dieses zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorhandenen Urteile (im vorliegenden Fall zB BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 4) die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN).
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